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STATUTEN

 


Gültig ab: 15. Februar 2024

 

1 Name, Sitz und Zweck

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1.1 Unter dem Namen Verein HolDerSpass besteht ein Verein, im Sinne von gemäss Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Holderbank AG. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

1.2 Der Verein bezweckt die:

- Unterstützung der konstruktiven Zusammenarbeit mit der Schule, und den Behörden.

- Organisation und Durchführung von Anlässen

- Förderung der Beziehung zwischen Eltern und Kindern

- Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Organisationen, die ähnliche und gleiche Ziele verfolgen.

 

2 Mitgliedschaft

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2.1 Mitglieder oder Gönner können Einzelpersonen, Familien oder juristische Personen sein, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

2.2 Der Beitritt ist jederzeit möglich. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt über eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand und durch die Bezahlung des ersten Jahresbeitrags.

2.3 Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag pro Schuljahr. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

2.4 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist auf Ende Schuljahr möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nach zweimaliger Erinnerung nicht bezahlt wurde.

2.6 Ein Mitglied kann bei wichtigen Gründen durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

2.7 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung des Mitgliederbeitrags.

2.8 Als Gönnerin/Gönner wird bezeichnet, wer Interesse am Vereinszweck bekundet und bereit ist, die Tätigkeiten des Vereins finanziell zu unterstützen. Gönnerinnen und Gönner treten nicht in die Rechte und Pflichten eines Mitglieds ein und haben kein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung.

 

3 Organisation

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3.1 Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand

- Die Rechnungsrevisorinn/-revisor

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3.2 Die Mitgliederversammlung
​3.2.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

- Die Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

- Die Genehmigung des Jahresbudgets

- Die Entlastungserklärung an den Vorstand

- Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinn/-revisor

- Die Festsetzung des Mitgliederbeitrags

- Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

- Änderungen der Statuten

- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

- Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Institutionen
3.2.2 Die Einladungen haben mindestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per Mail zu erfolgen. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

3.2.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3.2.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Auflösung des Vereins.
3.2.5 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet statt, wenn sie vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.


3.3 Der Vorstand

3.3.1 Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
3.3.2 Die Mitglieder des Vorstandes sind auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie können ohne Einschränkungen wiedergewählt werden.
3.3.3 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsident und einem weiteren Mitglied des Vorstands.
3.3.4 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
​​3.3.5 Der Vorstand ist zuständig für Geschäfte, die nach Statuten nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dies umfasst im Besonderen:

- Die Organisation diverser Aktivitäten

- Den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Das Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets

- Die Vertretung gegenüber den Behörden und anderen Organisationen

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3.4 Rechnungsrevisorinn/-revisor

3.4.1 Die Mitgliederversammlung wählt eine/einen Rechnungsrevisorinn/-revisor. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Sie können ohne Einschränkungen wiedergewählt werden.

3.4.2 Die Rechnungsrevisoinn/-revisor kontrollieren jährlich die Vereinsrechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

 

4 Finanzen

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4.1 Die Einkünfte des Vereins sind:

- Mitgliederbeiträge

- Erträge aus eigenen Veranstaltungen

- Beiträge der politischen Gemeinden und anderer Organisationen

- Spenden und Zuwendungen aller Art

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4.2 Das Geschäftsjahr beginnt am 01. März.

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5 Auflösung

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5.1 Die Auflösung oder Fusion des Vereins, sowie die Änderung der vorliegenden Vereinsstatuten bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, anlässlich einer Mitgliederversammlung.

5.2 Bei der Auflösung des Vereins wird ein allfälliges Vereinsvermögen auf Beschluss des Vorstands auf eine Institution mit ähnlichen Zielsetzungen übertragen oder für schulische Belange allgemein eingesetzt.

 

6 Inkrafttreten

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6.1 Die revidierten Statuten treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2024 in Kraft.

 

Holderbank AG, 15. Februar 2024

 

Die Präsidentin                                                         Die Aktuarin

 

Jessica Roth                                                               Nadja Destefani

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